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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B, die auf Anfrage erhältlich sind).
2. Alle Vertragsabreden haben aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.
3. Angebote sind für uns nur 3 Monate bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir haben hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungskosten.
2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %, bei Verbrauchern 5 % über den Basiszinssatz zu berechnen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Verzugsschaden sei in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Alle Zahlungstermine gelten als Eingangstermine der Zahlung auf unserem Geschäftskonto. Sollten Zahlungen trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht fristgemäß eingehen, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten sofort einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.
3. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden von uns Zuschläge berechnet.
4. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware, bzw. Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn er seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IV. Ausführungsbeginn und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist von uns mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die für die Montage erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat, und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine eventuelle Sicherheit, bzw. eine vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
V. Eigentumsvorbehalte
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz findet Anwendung.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
4. Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unseres Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
7. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VII. Haftung
Unsere Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist jedoch gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt bei Verbrauchergeschäften nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zu unseren Gunsten eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall treten wir unsere Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk.
2. Juristischer Erfüllungsort ist unser Gerichtsstand.
3. Ist der Auftraggeber als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, dann ist der Gerichtsstand Hamburg. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
4. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.


Hamburg, den 25. September 2009

 

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